WERKVERTRAG »  

 

Der Unternehmer schuldet dem Besteller bei einem Werkvertrag die Herstellung eines Werkes, die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges in körperlicher oder nichtkörperlicher Art. Der Besteller erbringt als Gegenleistung den Werklohn  an den Unternehmer. Die Herstellung eines Werkes schuldet in diesem Falle der Unternehmer dem Besteller eines Werkvertrages in körperlicher oder nicht körperlicher Art die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Der Werklohn wird als Gegenleistung von dem Besteller an den Unternehmer gezahlt. Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Transportleistungen sowie auch die Erstellung von Gutachten und Plänen sind typische Werkverträge. Dabei ist der Unternehmer derjenige, welcher das Werk erstellt. Vom Dienst- und Kaufvertrag ist der Werkvertrag abzugrenzen. Beim Werkvertrag ist ein bestimmter Erfolg geschuldet im Gegensatz zum Dienstvertrag und nicht nur die reine Tätigkeit. Per Inhouse Outsourcing spart das Unternehmen Kosten für den Kunden und steigert die Flexibilität.